Samstag, Dezember 7, 2024

TÜV Rheinland: Virtuelle Betriebsbegehungen für Arbeitssicherheit / Beurteilung von Homeoffice-Arbeitsplätzen und Beratung per App ohne Vor-Ort Begehung möglich

Köln (ots) –

Die Corona-Pandemie hat die Digitalisierung beschleunigt. Das gilt auch für die Beurteilung von Arbeitsplätzen mittels virtueller „Begehung“ durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt. „Nicht nur ein Lockdown kann ein Anlass für eine virtuelle Begehung sein. Dank einer von uns genutzten App ist es zum Beispiel möglich, dass eine Fachkraft für Arbeitssicherheit die Begehung durchführt und eine Arbeitsmedizinerin oder ein Arbeitsmediziner sie virtuell begleitet. So lassen sich Termine mit mehreren Fachleuten leichter umsetzen“, erklärt Dr. Ludwig Brands, Fachgebietsleiter Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland.

Virtuell oder besser vor Ort?

Eine virtuelle Begehung eignet sich immer dann, wenn eine Inaugenscheinnahme ausreicht und weitere Umgebungsfaktoren nicht wahrgenommen werden müssen. Informationen zu Lärm, Gerüchen oder anderen Besonderheiten können aus der Ferne nicht beurteilt werden. Deshalb ist eine virtuelle Begehung für Neukunden und grundsätzlich für Erstbegehungen von Betriebsbereichen nicht geeignet. Folgebegehungen lassen sich hingegen durchaus auf diese Weise durchführen. „Auf Basis einer virtuellen Begehung können unsere Expertinnen und Experten in vielen Bereichen beraten: zur Ergonomie am Arbeitsplatz, zur Sicherheitskennzeichnung zum Beispiel von Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Feuerlöschern, aber auch zur Lagerung von Gefahrstoffen. Auch Teilbereiche der Gefährdungsbeurteilung können so umgesetzt werden, sofern wir das Unternehmen bereits kennen“, so Brands.

Mit Nutzung einer App genau hinschauen

Besonders hilfreich ist die virtuelle Begehung, wenn spezielle Fragen zur Arbeitssicherheit im Raum stehen oder beschränkte räumliche Bereiche zu begehen sind. Dann können auch Mitarbeitende des Unternehmens die Sicherheitsfachkraft sowie eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner mit Hilfe einer App durch den betreffenden Bereich führen. Die Software ermöglicht die Kommunikation mit der Person im Unternehmen und auch die Steuerung der filmenden Kamera. So können die Expertinnen und Experten immer dort genau hinschauen, wo es notwendig ist. Es ist möglich, die Informationen aus der virtuellen Begehung für die weitere Beratung zu kommentieren und zu speichern. „Für eine virtuelle Begehung können sich benötigte Expertinnen und Experten auch dann zuschalten, wenn sie weiter entfernt sind und dadurch eine Anreise kostenintensiv wäre. Dadurch lassen sich Termine schneller realisieren. Das ist gerade für kleinere Unternehmen mit einem begrenzten Betreuungsaufwand interessant“, weiß Brands.

Homeoffice unter der Lupe

Beschäftigte möchten auch zukünftig die Möglichkeit haben, von zu Hause aus zu arbeiten. Für mobiles Arbeiten gelten im Gegensatz zur Telearbeit zwar nicht die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung, aber sowohl das Arbeitsschutzgesetz als auch das Arbeitszeitgesetz müssen eingehalten werden. Konkret bedeutet dies, dass auch für einen Arbeitsplatz im Homeoffice eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden muss. Dazu benötigt die Fachkraft für Arbeitssicherheit Informationen zum Arbeitsplatz. Bei der virtuellen Begehung unter Nutzung einer App kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Fachleuten ihren Arbeitsplatz zeigen, ohne sie oder ihn in die Wohnung zu lassen. „Bei einem Homeoffice-Arbeitsplatz ist – wie bei einem Telearbeitsplatz nach Arbeitsstättenverordnung – die virtuelle Begehung die optimale Lösung, um Privatsphäre und Arbeitssicherheit zu verbinden. Denn gleich ob im Unternehmen oder zu Hause: Arbeit muss sicher sein und darf die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährden“, betont Brands.

Umfassende Informationen zur Arbeitssicherheit finden sich unter www.tuv.com/arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland.

Ihr Ansprechpartner für redaktionelle Fragen:

Ralf Diekmann, Presse, Tel.: 0221/806-1972
Die aktuellen Presseinformationen sowie themenbezogene Fotos und Videos erhalten Sie auch per E-Mail über [email protected] sowie im Internet: presse.tuv.com und www.twitter.com/tuvcom_presse

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Quelle: ots

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