Montag, Juni 5, 2023

Kurz erklärt: Das E-Rezept

Berlin (ots) –

Wie funktioniert eigentlich das E-Rezept? Ab morgen können Patientinnen und Patienten in vielen Apotheken in Deutschland das neue elektronische Rezept einlösen. Es soll das „rosa Kassenrezept“ in Papierform ersetzen. Doch wie genau lässt sich ein E-Rezept einlösen? Anja Klauke, Expertin für Selbstmedikation beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI), erklärt kurz und knapp die wichtigsten Funktionen des E-Rezepts.

Verordnen Ärztinnen und Ärzte in Praxen und Krankenhäusern verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einem E-Rezept, legen sie die Daten verschlüsselt auf einem zentralen Speicher ab. Für Patientinnen und Patienten gibt es verschiedene Möglichkeiten, um das E-Rezept einzulösen.

Zwei Wege führen zum E-Rezept

E-Rezept-App

Am einfachsten geht es mit einem Smartphone: Über die E-Rezept-App der gematik (https://www.bpi.de/de/alle-themen/e-rezept) können Patientinnen und Patienten Rezepte elektronisch empfangen und einlösen. Für die Anmeldung in der E-Rezept-App benötigen sie sowohl ihre elektronische Gesundheitskarte der neuesten Generation als auch eine dazugehörige PIN der Krankenkasse. Ob eine elektronische Gesundheitskarte eine sogenannte NFC-Funktion hat, erkennen Versicherte anhand des sechsstelligen Zahlencodes auf der oberen Vorderseite.

„Wenn Sie in der App Ihre Wunschapotheke auswählen, erfahren Sie, ob das gewünschte Arzneimittel vorrätig ist und Sie es vor Ort abholen, vorbestellen oder zu sich nach Hause liefern lassen können. In der App können Sie auch einsehen, wie lange sie geöffnet hat oder ob die Apotheke einen Botendienst anbietet. Perspektivisch soll die App über mögliche Wechselwirkungen informieren und an die Einnahme von Arzneimitteln erinnern“, erklärt Klauke. „Benötigen Sie ein Folgerezept im Laufe des Quartals, kann es die Arztpraxis über die App direkt auf Ihr Smartphone übermitteln. Ein weiterer Arztbesuch entfällt und Sie sparen sich den extra Weg“, sagt Klauke.

Mit der sogenannten „Familienfunktion“ können App-Nutzer bereits verordnete Arzneimittel für ihre Angehörigen oder Nachbarn abholen. „Verfügen Sie über eine elektronische Gesundheitskarte mit einer PIN, können Sie auch E-Rezepte für andere Personen in der Apotheke einlösen“, erklärt Klauke. Zukünftig soll es auch möglich sein, den E-Rezept-Barcode in der elektronischen Patientenakte (ePA) zu übertragen.

E-Rezept-Papierausdruck

Menschen ohne die E-Rezept-App können den Code des E-Rezeptes in der Arztpraxis weiterhin auf Papier ausdrucken und anschließend in der Apotheke einlesen lassen. „Der weiße Papierausdruck enthält alle notwendigen Informationen zur Verordnung und einen QR-Code. Anders als beim ‚rosa Kassenrezept‘ ist das E-Rezept auch ohne eine händische Unterschrift des Arztes gültig. Den Rezeptcode legen Sie dem Fachpersonal in der Apotheke zum Einscannen vor „, erklärt Klauke.

Die Farbenwelt der E-Rezepte: Nachbesserungsbedarf!

Bislang können Ärztinnen und Ärzte nur E-Rezepte für das ehemalige „rosa Kassenrezept“ – also für gesetzlich Versicherte ausstellen. Für Privatversicherte ist der Service aktuell noch nicht vorhanden. Die blauen Papierrezepte wird es also vorerst weiterhin geben – genauso wie die grünen Rezeptscheine für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

„Das Grüne Rezept signalisiert Patientinnen und Patienten, dass ihr Arzt die Verordnung eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels für notwendig und zweckmäßig erachtet. Zudem dokumentiert es die ärztliche Behandlung. Damit erhalten Patientinnen und Patienten ein Dokument, das für sie eine Merkhilfe bezüglich Präparate-Namen, Wirkstoff, Darreichungsform sowie Packungsgröße ist. Damit es künftig eine volle elektronische Verordnung durch den Arzt gibt, ist die Einführung eines Grünen E-Rezeptes dringend erforderlich“, betont Klauke.

Die gematik plant für weitere Verordnungen, wie das Grüne Rezept (https://www.bpi.de/de/alle-themen/gruenes-rezept), Sonderrezepte oder Verordnungen für Heil- und Hilfsmittel, die elektronische Umsetzung in den nächsten Jahren bis spätestens 2026.

Weitere Informationen finden Sie in unserer „BPI-Themenwelt E-Rezept (https://www.bpi.de/de/alle-themen/e-rezept)“.

HINWEIS: Die hier genannten allgemeinen Ratschläge bieten keine Grundlage zur medizinischen Selbstdiagnose oder -behandlung. Sie können keinen Arztbesuch ersetzen.

Pressekontakt:
Fabian Locher (Stellvertretender Pressesprecher), Tel. 030 27909-170, [email protected]
Original-Content von: BPI Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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