Dienstag, Januar 13, 2026

Au revoir, Sido: Plattform darf keine Werbung für Medizinalcannabis mehr mit Rap-Musiker machen / Einstweilige Verfügung wird Bloomwell nun zugestellt – Politik gefragt

Düsseldorf (ots) –

Die Apothekerkammer Nordrhein geht auch weiter erfolgreich gegen Plattformen vor, die offensichtlich Medizinalcannabis zu Genusszwecken anbieten. „Werbung mit Musikern – im vorliegenden Fall mit Rapper Sido – halten wir grundsätzlich für unzulässig und auch unseriös“, kommentiert Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein. „Hier wird einmal mehr deutlich, dass es Online-Plattformen wie Bloomwell und anderen eben gerade nicht um Patienten geht – sondern ums schnelle Geld mit Freizeit-Konsumenten ohne jeglichen Behandlungsbedarf.“

Das Landgericht (LG) Frankfurt hat einem Antrag der AKNR auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Bloomwell stattgegeben. Danach ist es sowohl unzulässig, mit dem Künstler Sido zu werben, und ebenfalls, kostenlose Verschreibungen als Zugabe beim Absatz von Medizinalcannabis anzubieten. „Weil sich die Gegenseite nicht gemeldet hat und auch keine Schutzschrift hinterlegt wurde, werden wir die einstweilige Verfügung nun per Gerichtsvollzieher zustellen lassen“, erklärt Dr. Morton Douglas, Rechtsanwalt der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen, der die AKNR seit vielen Jahren erfolgreich vertritt. „Bloomwell und andere Plattformen ignorieren nach wie vor beharrlich sämtliche Vorschriften zum Gesundheitsschutz und suchen immer nach neuen Wegen, die gesetzlichen Vorgaben zu umgehen. Solange die Politik diesem Katz-und-Maus-Spiel und der damit verbundenen Verharmlosung von Medizinalcannabis keinen Riegel vorschiebt, werden insbesondere Jugendliche den Suchtstoffen zugeführt. Gleichzeitig werden echte Patienten durch dieses unseriöse Verhalten stigmatisiert, weil sie dringend auf Medizinalcannabis angewiesen sind.“

Zum Hintergrund: Eine kostenlose ärztliche Verschreibung als Zugabe zum Erwerb von Medizinalcannabis verstößt gegen § 7 HWG und § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG untersagt die Werbung für Arzneimittel und Behandlungen, durch „Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können“. „Dies sind nur die Verstöße, die der AKNR zur Kenntnis gebracht werden. Es ist zu befürchten, dass der Einsatz von bekannten Personen und Influencern auch im Bereich Arzneimittel weiter zunimmt, obgleich das Heilmittelwerbegesetz dies eindeutig untersagt „, befürchten Dr. Mecking und Dr. Douglas.

Diese Entscheidung verdeutlicht die dringende Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen gegen die Geschäftsmodelle solcher Plattformen. Insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Anhörung zur Anpassung des Medizinal-Cannabis-Gesetzes (MedCanG) im Gesundheitsausschuss am morgigen Mittwoch wird erneut klar, wie wichtig die geplanten Verschärfungen sind. Die Praktiken dieser Anbieter haben nichts mit einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung zu tun. Vielmehr werden aggressive Werbemethoden eingesetzt, um insbesondere jüngere Zielgruppen anzusprechen und zur Bestellung potenziell gefährdender Stoffe zu verleiten.

Das Verfahren zeigt zudem, dass es sich bei Bloomwell und ähnlichen Anbietern nicht um telemedizinische Angebote handelt, sondern um reine Arzneimittelabgabeplattformen. Das Verschenken ärztlicher Leistungen ist ein deutliches Zeichen dafür, dass die medizinische Behandlung für diese Anbieter lediglich ein notwendiges Übel darstellt. Dies ist respektlos gegenüber Ärzten und belegt, dass Patientinnen und Patienten dort keine ernsthafte Behandlung erwarten können.

Die AKNR appelliert an die Politik, sich nicht von den Plattformbetreibern täuschen zu lassen. Es muss erkannt werden, dass deren Ziel allein der Absatz um jeden Preis ist – nicht aber ein verantwortungsvoller Umgang mit Medizinalcannabis.

Über uns: Apothekerkammer Nordrhein

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der berufsständischen Selbstverwaltung der Apothekerinnen und Apotheker, die in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf arbeiten oder leben. Sie vertritt die Interessen der über 12.200 Kammerangehörigen, die in öffentlichen Apotheken, Krankenhäusern, Wissenschaft, Industrie und Verwaltung oder bei der Bundeswehr tätig sind. Die Apotheke vor Ort übernimmt eine hoheitliche Aufgabe: die sichere, vom Heilberuf getragene, wohnortnahe Versorgung der Menschen mit Arznei- und Hilfsmitteln, 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr.

Pressekontakt:
Jens A. Krömer
Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Apothekerkammer Nordrhein
Poststr. 4
40213 Düsseldorf
Tel. 0211 8388-119
Original-Content von: Apothekerkammer Nordrhein, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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