Sonntag, Oktober 5, 2025

ABDA-Präsident: Verbraucher müssen vor gefährlichen Arzneimittel-Werbeaktionen geschützt werden

Berlin (ots) –

Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände begrüßt Teile eines aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das sich mit Rabatt- und Werbeaktionen ausländischer Arzneimittel-Versandhändler beschäftigt. Konkret hat der EuGH am heutigen Donnerstag unter anderem geurteilt, dass die EU-Mitgliedstaaten Werbeaktionen von Arzneimittel-Versendern (bspw. Gutscheine) verbieten dürfen, wenn durch diese Aktionen mittelbar der Kauf nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel gefördert wird.

ABDA-Präsident Thomas Preis dazu: „Es ist richtig und wichtig, dass der EuGH den besonderen Charakter von Arzneimitteln anerkennt – ihre therapeutischen Wirkungen unterscheiden Arzneimittel substantiell von anderen Waren. Wir begrüßen es daher ausdrücklich, dass der Gerichtshof die strengen Vorgaben des EU-Gesetzgebers zur Arzneimittelwerbung bestätigt. Denn: Diese Vorschriften dienen dem Verbraucherschutz. Gutscheinaktionen dürfen in keinem Fall dazu führen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer übermäßigen Einnahme von Arzneimitteln motiviert werden. Egal ob rezeptpflichtig oder nicht – Arzneimittel haben Neben- und Wechselwirkungen. Die Einnahme sollte daher immer mit Ärztinnen und Ärzten und Apothekerinnen und Apothekern abgesprochen sein.“

Der EuGH hat allerdings ebenfalls geurteilt, dass die Mitgliedstaaten Preisnachlässe und Zahlungen beim Einlösen von Rezepten nur verbieten können, wenn sie entweder irreführend oder nach den Grundsätzen des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sind. ABDA-Präsident Preis dazu: „Die Apothekenzahl ist seit Jahren stark rückläufig, wir müssen weitere Apothekenschließungen unbedingt vermeiden. Dazu gehört nicht nur eine ausreichende, wirtschaftliche Stabilisierung der Apothekenbetriebe – sondern auch Schutz vor einem ruinösen Preiswettbewerb.“

Zur Erklärung zum heutigen Urteil: Im Schadensersatzprozess eines niederländischen Arzneimittel-Versandhändlers gegen die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR), der wegen der Vollstreckung angeblich ungerechtfertigter wettbewerbsrechtlicher Verfügungen von 2013 bis 2015 geführt wird, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) am 13. Juli 2023 dem EuGH einige Fragen zur Auslegung der Werbevorschriften im Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Kern zielten die Fragen darauf ab, ob die von dem Versandhändler beworbenen Boni, Rabatte und Gutscheine, die bei der Einlösung von Rezepten gewährt wurden, als unerlaubte Werbung für rezeptpflichtige Arzneimittel zu werten sind oder ob die eigentliche Entscheidung zum Erwerb des Arzneimittels bereits durch den Arzt mit der Ausstellung des Rezepts gefallen sei, so dass hier nur erlaubte Werbung für den Versandhändler gemacht wurde. Der EuGH-Generalanwalt hatte am 24. Oktober 2024 seine Schlussanträge vorgelegt.

Mehr Informationen auf www.abda.de

Pressekontakt:
Benjamin Rohrer, Pressesprecher, 030 40004-132, [email protected] Splett, Stv. Pressesprecher, 030 40004-137, [email protected]
Original-Content von: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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