Freitag, März 6, 2026

BEEP trat am 1. Januar in Kraft: Neues Gesetz vereinfacht die Pflege zu Hause

Köln (ots) –

Pflege zu organisieren, wird in diesem Jahr einfacher. Auch einige Leistungen wurden zum 1. Januar angehoben. „Das neue Gesetz bringt Pflegebedürftigen Vereinfachungen und Pflegefachpersonen mehr Entscheidungskompetenz“, so Frank Herold, Pflege-Experte bei compass private pflegeberatung.

Um Pflegeleistungen zu erhalten, müssen Betroffene zunächst einige Hürden nehmen: Antragstellung, Begutachtung und Organisation der Pflege. Seit dem 1. Januar soll das neue Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) einige Prozesse verschlanken.

Unter anderem müssen Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 bei der ausschließlichen Nutzung von Pflegegeld nun weniger Beratungen bei Pflegegeldbezug nachweisen. Diese erfolgt ab sofort halbjährlich. Jeder zweite Termin kann wie gehabt auch per Videogespräch stattfinden, wobei der Ersttermin vor Ort stattfinden muss. Personen mit dem Pflegegrad 4 und 5 können sich auch weiterhin wie bisher freiwillig vierteljährlich beraten lassen.

„Die Beratungen bei Pflegegeldbezug wurde außerdem enger mit der allgemeinen Pflegeberatung (nach § 7a SGB XI) verzahnt, um die Pflege zu Hause möglichst langfristig zu stärken. Wir bieten unseren Klient*innen beide Beratungsformen aus einer Hand an“, erläutert Frank Herold. Unter der kostenfreien Servicenummer 0800 101 88 00 berät compass die Ratsuchenden zu allen Themen rund um die Pflege. Bei privat Pflegeversicherten sind auch Hausbesuche oder Pflegeberatungen per Videogespräch möglich.

„Viele Menschen, die einen Pflegedienst beauftragen, werden davon profitieren, dass dieser nun auch Tätigkeiten übernehmen darf, die bisher nur einer Ärztin*einem Arzt erlaubt waren“, so Herold. Laut Gesetz können qualifizierte Pflegefachpersonen jetzt selbstständig heilkundliche Aufgaben ausführen und nach ärztlicher Erstdiagnose medizinische Maßnahmen ergreifen. Welche das sind, wird noch festgelegt. Sie dürfen nun auch die Pflegebedürftigkeit für eine Pflegeperson bescheinigen, die für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld nachgewiesen werden muss.

Das neue Gesetz vereinheitlicht nicht zuletzt die Weiterzahlung des Pflegegelds oder anteiligen Pflegegelds bei Auslands- oder Krankenhausaufenthalten, häuslicher Krankenpflege oder einer Reha auf insgesamt acht Wochen. Außerdem macht das BEEP den Weg frei für die neue gemeinschaftliche Betreuungsform der stambulanten Einrichtung. Bewohner*innen erhalten hier zukünftig monatlich 450 Euro.

Individuelle Fragen zum Turnus und Nachweis der Beratung können unter der kostenfreien Servicenummer 0800 101 88 00 geklärt werden. Es besteht die Möglichkeit auch für ein Telefonat online vorab einen Termin über die Webseite von compass (www.compass-pflegeberatung.de/terminbuchung) zu vereinbaren.

Weiterführende Informationen:

https://ots.de/vzX4zf

Hintergrund:

Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI). Die telefonische Beratung von compass steht allen Versicherten offen. Digitale Angebote wie das Informationsportal pflegeberatung.de, die App „pflegecompass“ sowie Online-Pflegekurse ergänzen das Angebot für Ratsuchende.

compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit circa 1.000 Mitarbeitenden bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberater*innen beraten im Rahmen von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.

Hinweis zum Text:

Dieser Text wurde ohne Unterstützung durch eine KI-Anwendung erstellt.

Pressekontakt:
compass private pflegeberatung GmbH
Abteilung Politik und Kommunikation
Beatrix Müller-Schaube
Tel.: 0221 93332-4111
[email protected]
www.compass-pflegeberatung.de
Original-Content von: compass private pflegeberatung GmbH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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