Montag, November 10, 2025

5 Tipps zur Erstattung osteopathischer Behandlungen: So prüfen Sie Ihren Anspruch auf Zuschuss

Bad Alexandersbad (ots) –

In Zeiten steigender Zusatzbeiträge bei den gesetzlichen Krankenkassen lohnt es sich besonders, die eigenen Leistungen genau unter die Lupe zu nehmen. Viele Versicherte zahlen nicht nur höhere Beiträge, sondern nutzen zugleich zusätzliche, integrativ-medizinische Behandlungsformen wie die Osteopathie. Sie ist zwar keine Regelleistung, aber wird von zahlreichen Krankenkassen als sogenannte freiwillige Satzungsleistung bezuschusst. Die folgenden fünf Tipps helfen Ihnen, Klarheit über Ihre Erstattungschancen zu gewinnen.

Die Osteopathie ist keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen – doch fast 100 Kassen bezuschussen sie bereits. Jetzt lohnt ein Blick auf Ihre Zusatzleistungen. Unsere 5 Tipps verraten, was Patienten beachten sollten.

Tipp 1: Prüfen Sie, ob Ihre Krankenkasse die Osteopathie bezuschusst

Die Osteopathie ist nicht Bestandteil der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen. Vielmehr handelt es sich um eine Selbstzahler-Leistung. Dennoch bezuschussen fast 100 Krankenkassen osteopathische Behandlungen freiwillig – mit sehr unterschiedlichen Bedingungen (z.B. Höchstbeträge, Qualifikation des Behandelnden, ärztliche Verordnung gefordert etc.).

Tipp 2: Achten Sie auf die Modalitäten der Erstattung

Viele Krankenkassen knüpfen ihre Zuschüsse an bestimmte Bedingungen: z.B. an eine ärztliche Verordnung für „Osteopathie“ oder eine Mitgliedschaft des Behandelnden in einem Berufsverband. Klären Sie vorab, ob Ihre gewählte Osteopathie-Praxis diese Kriterien erfüllt.

Tipp 3: Klären Sie vor Beginn der Behandlung den Anspruch

Da keine gesetzliche Garantie besteht, dass eine Behandlung durch die jeweilige Krankenkasse erstattet wird, empfiehlt sich im Vorfeld der Behandlung ein kurzer Anruf bei Ihrer Krankenkasse: Welcher Betrag wird gewährt? Muss die Behandlung vorab genehmigt werden? Welche sonstigen Modalitäten gelten? So vermeiden Sie böse Überraschungen.

Tipp 4: Achten Sie auf vollständige Dokumentation und Einreichung

Rechnung und ggf. ärztliche Verordnung gehören gemeinsam eingereicht. Bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf – manche Kassen verlangen die Vorlage bestimmter Nachweise oder eine Mindestqualifikation des Behandelnden.

Tipp 5: Nutzen Sie den Zeitpunkt für einen Vergleich der Kasse

Zum Jahreswechsel steigen bei vielen Kassen die Zusatzbeiträge – 2025 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 2,5 % und viele Kassen haben für 2026 höhere Werte festgelegt oder angekündigt. Gleichzeitig ist gerade der Blick auf Zusatzleistungen wie die Osteopathie sinnvoll: Ein Wechsel der Krankenkasse kann sich lohnen, wenn die Erstattung für Osteopathie besser und der Beitrag moderat ist.

Wer osteopathische Behandlungen in Anspruch nehmen möchte, sollte nicht nur auf die ärztliche Verordnung und die Therapeutenqualifikation achten, sondern auch frühzeitig die Leistungen der eigenen Kasse prüfen. Eine Übersicht zahlender Kassen finden Sie auf der Website des Bundesverbands Osteopathie e.V. – bvo unter https://bit.ly/KK-Erstattung.

Die bvo-Verbandsjustiziarin Dr. iur. Anette Oberhauser schildert im Podcast „Nachgefragt…“ (Folge 3), auf was Patienten und Therapeuten bei der Erstattung osteopathischer Leistungen achten sollten > bit.ly/BVO-Podcast.

Weitere Informationen für Ihre Leser oder zur Themenanregung finden Sie in unserem Blog „Osteopathie News“ > bit.ly/BVO-Blog.

Pressekontakt:
Bundesverband Osteopathie e.V. – bvo
Jacqueline Damböck
Markgrafenstr. 39
95680 Bad AlexandersbadTel.: 09232 – 88 12 624
Fax: 09232 – 88 12 620
[email protected]
www.bv-osteopathie.de
Original-Content von: Bundesverband Osteopathie e. V. – BVO, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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